810.1
GESG
CH-OW
Art. 19 Gesundheitsgesetz (GesG) - n. Rettungsdienste
Öffentliches Gesundheitswesen - Organisation und Zuständigkeit
Art. 19 GesG · n. Rettungsdienste
1. Der Kanton gewährleistet die Rettung von verunfallten, kranken oder sich in Gefahr befindenden Personen, koordiniert die Leistungsangebote und beaufsichtigt die Leistungserbringung.
2. Der Regierungsrat erteilt dem Kantonsspital oder anderen geeigneten, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens oder weiteren Personen den Leistungsauftrag.