Art. 17 Gesundheitsgesetz (GesG) - l. Kantonsapotheker bzw. Kantonsapothekerin
Art. 17 GesG · l. Kantonsapotheker bzw. Kantonsapothekerin
1. Dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin obliegen, vorbehältlich der Aufgaben des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin, insbesondere
a. die Beratung der Behörden in Heilmittelfragen;
b. die Überwachung von Verkehr, Abgabe und Lagerung von Heilmitteln;
c. die Kontrolle von Betrieben für die Herstellung, den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln;
d. die Prüfung von Gesuchen um eine Berufsausübung im Zusammenhang mit Heilmitteln;
e. die Betäubungsmittelkontrolle;
f. weitere, ihm bzw. ihr aufgrund der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung übertragene, unmittelbar mit dem Vollzug des Heilmittelrechts in Zusammenhang stehende Aufgaben.
2. Soweit erforderlich arbeitet der Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapothekerin mit dem Laboratorium der Urkantone zusammen.