Art. 16 Gesundheitsgesetz (GesG) - k. Kantonstierarzt bzw. Kantonstierärztin
Art. 16 GesG · k. Kantonstierarzt bzw. Kantonstierärztin
1. Dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin obliegen insbesondere
a. die Beratung der Behörden in veterinärmedizinischen Fragen;
b. der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen;
c. * ...
d. * die Aufsicht über sämtliche Personen und Einrichtungen, die beruflich Tiere behandeln oder pflegen;
e. * die Erteilung sowie der Entzug der betreffenden Berufsausübungs-, Assistenten- und Betriebsbewilligungen;
f. * die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben gemäss der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
2. Die Aufgaben des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin werden durch das Laboratorium der Urkantone wahrgenommen.