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810.1 GESG CH-OW

Art. 16 Gesundheitsgesetz (GesG) - k. Kantonstierarzt bzw. Kantonstierärztin

Öffentliches Gesundheitswesen - Organisation und Zuständigkeit
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Art. 16 GesG · k. Kantonstierarzt bzw. Kantonstierärztin

1. Dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin obliegen insbesondere

a. die Beratung der Behörden in veterinärmedizinischen Fragen;

b. der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen;

c. * ...

d. * die Aufsicht über sämtliche Personen und Einrichtungen, die beruflich Tiere behandeln oder pflegen;

e. * die Erteilung sowie der Entzug der betreffenden Berufsausübungs-, Assistenten- und Betriebsbewilligungen;

f. * die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben gemäss der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

2. Die Aufgaben des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin werden durch das Laboratorium der Urkantone wahrgenommen.

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