810.1
GESG
CH-OW
Art. 15 Gesundheitsgesetz (GesG) - i. Kantonsarzt bzw. Kantonsärztin
Öffentliches Gesundheitswesen - Organisation und Zuständigkeit
Art. 15 GesG · i. Kantonsarzt bzw. Kantonsärztin
1. Dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin obliegen insbesondere
a. die Beratung der Behörden in allen humanmedizinischen Fragen;
b. der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen;
c. die Überwachung der Berufsausübung im Bereich des Gesundheitswesens;
d. die Aufsicht über die Gemeindeärzte und -ärztinnen;
e. * die Ergreifung und Anordnung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten des Menschen;
f. die Erfüllung von amtsärztlichen Aufgaben zugunsten der Strafverfolgungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden;
g. die Gesundheitsförderung und die Prävention.