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810.1 GESG CH-OW

Art. 15 Gesundheitsgesetz (GesG) - i. Kantonsarzt bzw. Kantonsärztin

Öffentliches Gesundheitswesen - Organisation und Zuständigkeit
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Art. 15 GesG · i. Kantonsarzt bzw. Kantonsärztin

1. Dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin obliegen insbesondere

a. die Beratung der Behörden in allen humanmedizinischen Fragen;

b. der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen;

c. die Überwachung der Berufsausübung im Bereich des Gesundheitswesens;

d. die Aufsicht über die Gemeindeärzte und -ärztinnen;

e. * die Ergreifung und Anordnung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten des Menschen;

f. die Erfüllung von amtsärztlichen Aufgaben zugunsten der Strafverfolgungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden;

g. die Gesundheitsförderung und die Prävention.

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