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810.1 GESG CH-OW

Art. 1 Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GesG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Obwalden.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen und ergänzende kantonale Vorschriften.

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