786.21
CH-OW
Art. 6 Pilzschutzverordnung - Aufsicht
Art. 6 Pilzschutzverordnung · Aufsicht
1. Die Polizei, die Forstorgane und die Wildhut sind verpflichtet, über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu wachen und Fehlbare zu verzeigen.