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Art. 6 Pilzschutzverordnung - Aufsicht

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Art. 6 Pilzschutzverordnung · Aufsicht

1. Die Polizei, die Forstorgane und die Wildhut sind verpflichtet, über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu wachen und Fehlbare zu verzeigen.

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