786.21
CH-OW
Art. 5 Pilzschutzverordnung - Zuständigkeit
Art. 5 Pilzschutzverordnung · Zuständigkeit
1. Das zuständige Departement vollzieht die Vorschriften über den Pilzschutz. Ihm obliegen insbesondere
a. periodisch die Bevölkerung sowie Personen, welche den Wald bewirtschaften, über die Bedeutung und den Schutz der Pilze zu orientieren;
b. bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen vom Pilzsammelverbot nach Art. 2 bis 4 dieser Verordnung zu bewilligen.