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786.21 CH-OW

Art. 3 Pilzschutzverordnung - Pilzschutzgebiete

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Art. 3 Pilzschutzverordnung · Pilzschutzgebiete

1. Der Regierungsrat kann einzelne besondere Gebiete zu Pilzschutzgebieten erklären. Darin dürfen keine Pilze gesammelt werden.

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