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786.21 CH-OW

Art. 2 Pilzschutzverordnung - Beschränkungen des Pilzsammelns

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Art. 2 Pilzschutzverordnung · Beschränkungen des Pilzsammelns

1. Vom ersten bis siebten Tag jeden Monats dürfen Pilze nicht gesammelt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Beschränkungen gemäss Art. 3 und 4 dieser Verordnung.

2. Eine Person darf je Tag nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze sammeln. Bei Morcheln beträgt die zulässige Höchstmenge 500 Gramm. Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen auf deren Kontingent Pilze sammeln.

3. Das Pilzsammeln ist nur bei Tageslicht gestattet.

4. Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen sowie organisierte Veranstaltungen zum Pilzsammeln sind verboten.

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