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786.21 CH-OW

Art. 1 Pilzschutzverordnung - Zweck und Geltungsbereich

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Art. 1 Pilzschutzverordnung · Zweck und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des Kantons zu schützen und zu erhalten.

2. Für Naturschutzzonen bleiben allfällige besondere Pilzschutzbestimmungen vorbehalten.

3. Das schonende Sammeln von essbaren und ausgewachsenen Pilzen, welche den pilzsammelnden Personen bekannt sind, ist im Rahmen dieser Verordnung erlaubt.

Zweck und Geltungsbereich Art. 2 Pilzschutzverordnung →

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