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786.112 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Inkrafttreten

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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.

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