786.112
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Der Regierungsratsbeschluss betreffend den Schutz der Weinbergschnecke vom 8. Mai 1967 wird aufgehoben.