Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
786.112 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Aufhebung bisherigen Rechts

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Der Regierungsratsbeschluss betreffend den Schutz der Weinbergschnecke vom 8. Mai 1967 wird aufgehoben.

← Art. 7 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten Zweck Art. 9 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →