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786.112 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Übergangsbestimmung

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Übergangsbestimmung

1. Die nach bisherigem Recht bestehenden Pflanzenschutzgebiete, welche im Gelände durch Tafeln gekennzeichnet sind und in denen jedes Pflücken, Ausgraben, Ausreissen und Überdecken von wildwachsenden Pflanzen verboten ist, bleiben bis zum Erlass kantonaler Schutzpläne in Kraft.

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