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786.112 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Besondere Schutzvorschriften

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Besondere Schutzvorschriften

1. Schilf, See- und Teichrosen im Ufer- beziehungsweise Wasserbereich von Gewässern dürfen weder ausgegraben, überschüttet noch bedeckt, bedüngt oder auf andere Weise vernichtet werden.

2. Das Befahren dieser Pflanzenbestände mit Booten oder Sportgeräten ist verboten.

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