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786.112 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Teilweise geschützte Pflanzenarten

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Teilweise geschützte Pflanzenarten

1. Von den im Anhang 3 aufgeführten Pflanzenarten dürfen ausserhalb von Pflanzenschutzgebieten höchstens Sträusse von fünf Stück gesammelt werden, wenn die Art am betreffenden Standort häufig vorkommt.

2. Das Ausgraben der im Anhang 3 aufgeführten Arten ist untersagt.

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