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786.112 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Vollständig geschützte Pflanzenarten

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Vollständig geschützte Pflanzenarten

1. Die im Anhang 2 aufgeführten Pflanzenarten dürfen weder vernichtet beziehungsweise gesammelt noch aus ihrem Lebensraum entfernt werden.

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