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786.112 CH-OW

Art. 3b Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - b. Überwachung der Schutzzone

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Art. 3b Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · b. Überwachung der Schutzzone

1. Die Kontrolle der Schutzzone obliegt dem Amt für Wald und Landschaft. Dieses ist berechtigt, jederzeit im Schutzgebiet aufgestellte Völker zu kontrollieren und bei Zweifel betreffend Reinrassigkeit eine DNA-Analyse auf Kosten des Imkers oder der Imkerin zu verfügen.

2. Völker, welche nach erfolgter Analyse nicht als reinrassig gelten, müssen unverzüglich aus dem Schutzgebiet verbracht werden, ansonsten kann das Amt für Wald und Landschaft deren Vernichtung anordnen.

3. Das Amt für Wald und Landschaft ist berechtigt, seine Kontrollaufgaben im Rahmen des Schutzes der Dunklen Europäischen Biene geeigneten Personen aus dem Kreise des Bienenzüchtervereines Obwalden zu übertragen. Hierzu schlägt der Bienenzüchterverein geeignete Personen vor, welche vom Amt für Wald und Landschaft eingesetzt werden.

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