Art. 3a Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Teilweise geschützte Tierarten a. Schutz der Dunklen Europäischen Biene
Art. 3a Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Teilweise geschützte Tierarten a. Schutz der Dunklen Europäischen Biene
1. Die Reinrassigkeit der Dunklen Europäischen Biene (Apis mellifera mellifera) ist dauerhaft zu erhalten. Kreuzungen mit anderen Bienenrassen sind soweit zu verhindern, als sich dies als möglich und zumutbar erweist. Im Übrigen darf sie weiterhin wirtschaftlich genutzt und im Krankheitsfall auch getötet werden.
1a. Bienenvölker oder Begattungseinheiten dürfen von aussen nur in die Schutzzone verbracht werden, wenn vorgängig die Bewilligung des Amts für Wald und Landschaft eingeholt worden ist. Die Völker müssen drohnenfrei sein und deren Königinnen müssen eindeutig gekennzeichnet und ihre Reinrassigkeit muss mittels Hybridtest (DNA Analyse) nachgewiesen sein.
2. Das Halten jeglicher fremder Bienenrassen im Einzugsgebiet der Belegstation im Grossen Melchtal ist gemäss folgender Gebietsabgrenzung verboten
Grenzen: Ab Gräfimattstand (P2050) entlang der Kantonsgrenze Obwalden-Nidwalden über Widderfeldstock-Nünalphorn-Huetstock bis Graustock, entlang der Kantonsgrenze Obwalden-Bern Gwärtler-Spycherflue-Rothorn bis Wit Ris, von da dem Grat entlang über Hochstollen-Brünighaupt-Bachegg-Bockistock-Heitlistock bis Wandelen über den Arnigrat bis Höch Dossen. Von da entlang dem Grat über Schiltiflue zu Unter Büelen (P1150) über Barfeld (P940) zur Melchaa, Richtung Muri (P803), der Kuppe entlang zur Flue (P1237) zur Linderen (P1427), Richtung Burch (P1682) zum Hüser und von da wieder zum Gräfimattstand.