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786.112 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Vollständig geschützte Tierarten

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Vollständig geschützte Tierarten

1. In Ergänzung zu den durch die Jagd- und Fischereigesetzgebung geschützten Tiere dürfen die im Anhang 1 aufgeführten Tierarten weder vernichtet noch aus ihrem Lebensraum entfernt werden. Eier, Larven sowie Nester sind in den Schutz eingeschlossen.

2. Ist das Entfernen geschützter Tierarten unumgänglich, so hat dies in Absprache mit dem Amt für Wald und Raumentwicklung zu erfolgen.

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