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786.112 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Geltungsbereich

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Geltungsbereich

1. Die Schutzbestimmungen gelten für das ganze Kantonsgebiet.

2. Der Pflanzenschutz nach Art. 4 und 5 dieser Ausführungsbestimmungen gilt nicht für Gärten und Parkanlagen.

3. Ergänzende Schutzbestimmungen in Naturschutzzonen und bei Naturschutzobjekten bleiben vorbehalten.

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