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786.112 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten - Zweck

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten · Zweck

1. Diese Ausführungsbestimmungen bezeichnen die ganz oder teilweise geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Schutzumfang.

Zweck Art. 2 Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten →

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