786.111
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Grundsatz
Bewirtschaftungsvorschriften
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Grundsatz
1. Für die Bewirtschaftung und Pflege gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung als Minimalanforderung.
2. Abweichungen sind im Rahmen von Vereinbarungen nach Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen zulässig, sofern die faunistische oder floristische Vielfalt dadurch erhalten oder gefördert werden kann.
3. Das Amt für Wald und Landschaft kann im Einzelfall weitergehende Bewirtschaftungsauflagen verfügen.