786.111
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten
Zweck und Anwendungsbereich
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten
1. Besondere Massnahmen für den Erhalt von geschützten Tier- und Pflanzenarten können gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden.