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786.111 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten

Zweck und Anwendungsbereich
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten

1. Besondere Massnahmen für den Erhalt von geschützten Tier- und Pflanzenarten können gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden.

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