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786.111 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Trockenmauern

Zweck und Anwendungsbereich
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Trockenmauern

1. Der Unterhalt von Trockenmauern kann gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden.

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