786.111
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Trockenmauern
Zweck und Anwendungsbereich
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Trockenmauern
1. Der Unterhalt von Trockenmauern kann gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden.