Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
786.111 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Hecken, Feld- und Ufergehölze

Zweck und Anwendungsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Hecken, Feld- und Ufergehölze

1. Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze setzen eine Fläche von mindestens einer Are voraus.

← Art. 5 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen Zweck Art. 7 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →