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786.111 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Hochstämmige Obstbäume und Einzelbäume im Offenland

Zweck und Anwendungsbereich
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Hochstämmige Obstbäume und Einzelbäume im Offenland

1. Die Pflege von Obstbäumen und landschaftsprägenden einheimischen Einzelbäumen im Offenland von hohem naturschützerischem Wert kann gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden.

1a. Als hochstämmige Obstbäume gelten Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume, als landschaftsprägende einheimische Einzelbäume gelten alle einheimischen Laubbaumarten, insbesondere Eichen, Linden, Ahorne und Ulmen.

2. Pflegebeiträge erhalten nur Jungpflanzungen bis zum 15. Standjahr.

3. Pro Betrieb müssen mindestens fünf Neupflanzungen unterstützungsberechtigt sein, damit eine Auszahlung erfolgt.

4. Der Pflegebeitrag wird nicht ausgerichtet, wenn Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung ausgerichtet werden.

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