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786.111 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Extensiv genutzte Wiesen und Weiden

Zweck und Anwendungsbereich
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Extensiv genutzte Wiesen und Weiden

1. Folgende pflanzensoziologische Einheiten können als extensiv genutzte Wiesen und Weiden anerkannt werden: Trespen-Halbtrockenrasen (Mesobromion), Trespen-Trockenrasen (Xerobromion), Blaugrasrasen (Seslerion), Rostseggenrasen (Caricetum ferrugineae), artenreiche Borstgrasrasen (Nardion), artenreiche Rotschwingel-Straussgraswiesen (Agrostio-Festucetum.

2. ...

2a. Das Amt für Wald und Landschaft kann auf weiteren extensiv genutzten Wiesen oder Weiden mit hohem naturschützerischem Wert Pflegevereinbarungen abschliessen.

3. Pflegebeiträge setzen eine Fläche von mindestens fünf Aren voraus.

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