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786.111 CH-OW

Art. 23 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 23 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen für Trockenstandorte, Feuchtgebiete und Obstbäume vom 18. Oktober 1990 werden aufgehoben.

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