786.111
CH-OW
Art. 22 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Kontrolle
Verfahren
Art. 22 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Kontrolle
1. Die Kontrolle obliegt jener Amtsstelle, welche die Vereinbarungen abschliesst.
2. Sie kann Dritte beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.