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786.111 CH-OW

Art. 22 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Kontrolle

Verfahren
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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Kontrolle

1. Die Kontrolle obliegt jener Amtsstelle, welche die Vereinbarungen abschliesst.

2. Sie kann Dritte beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.

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