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786.111 CH-OW

Art. 21 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Auszahlung und Abrechnung

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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Auszahlung und Abrechnung

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt führt die Zahlungen an direktzahlungsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus. Alle übrigen veranlasst das Amt für Wald und Landschaft. Die Auszahlungen erfolgen bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres. Die jährlichen Abrechnungen zwischen Bund, Kanton und Einwohnergemeinden erstellt das Amt für Wald und Landschaft.

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