786.111
CH-OW
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Meldung
Verfahren
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Meldung
1. Die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter melden die Ausführung der Pflegearbeiten bis spätestens Mitte Oktober.
2. Pflegeeingriffe, die erst nach diesem Datum erfolgen, werden mit der Abrechnung des folgenden Jahres abgegolten.