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786.111 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Naturnahe Lebensräume

Zweck und Anwendungsbereich
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Naturnahe Lebensräume

1. Im Anwendungsbereich dieser Ausführungsbestimmungen gelten als naturnahe Lebensräume (Biotope) insbesondere Moore, Moorlandschaften, Auengebiete und Trockenstandorte sowie folgende naturnahe Landschaftselemente

a. extensiv genutzte Wiesen und Weiden (Magerwiesen und Magerweiden);

b. Feuchtgebiete (Ried- und Streuewiesen, Verlandungs- und Ufergesellschaften);

c. * hochstämmige Obstbäume und landschaftsprägende einheimische Einzelbäume im Offenland von hohem naturschützerischem Wert;

d. * Hecken, Feld- und Ufergehölze;

e. Trockenmauern;

f. Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten gemäss den Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten[3].

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