786.111
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Vereinbarung
Verfahren
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Vereinbarung
1. Die Ausrichtung von Abgeltungs- und Pflegebeiträgen wird in einer Vereinbarung nach Art. 18 Naturschutzverordnung geregelt.
2. Die Geltungsdauer der Vereinbarungen beträgt höchstens
a. für Abgeltungsbeiträge zehn Jahre;
b. * für Pflegebeiträge mit Ausnahme derjenigen für hochstämmige Obstbäume und landschaftsprägende einheimische Einzelbäume fünf Jahre;
c. * für Pflegebeiträge für hochstämmige Obstbäume und landschaftsprägende einheimische Einzelbäume 15 Jahre.
3. Die Kündigung einer Vereinbarung kann auf das Ende der Vereinbarungsdauer unter Beachtung einer Frist von einem halben Jahr erfolgen. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Ohne Kündigung läuft die Vereinbarung jeweils um fünf Jahre weiter.