786.111
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Weitere Pflegebeiträge
Pflegebeiträge
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Weitere Pflegebeiträge
1. Weitere Pflegebeiträge können nach Aufwand ausgerichtet werden, wenn der Bund sich an der Finanzierung beteiligt und/oder die Schutzmassnahmen vom Amt für Wald und Landschaft angeordnet werden. Darunter fallen insbesondere Beiträge für die Instandhaltung von Trockensteinmauern, spezielle Massnahmen zum Erhalt von Lebensräumen seltener Pflanzen- und Tierarten oder Artenschutzmassnahmen.
2. Pro Laufmeter Moorzaun zum Schutz von Hochmooren wird ein jährlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1.50 entrichtet.