Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
786.111 CH-OW

Art. 16 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Weitere Pflegebeiträge

Pflegebeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Weitere Pflegebeiträge

1. Weitere Pflegebeiträge können nach Aufwand ausgerichtet werden, wenn der Bund sich an der Finanzierung beteiligt und/oder die Schutzmassnahmen vom Amt für Wald und Landschaft angeordnet werden. Darunter fallen insbesondere Beiträge für die Instandhaltung von Trockensteinmauern, spezielle Massnahmen zum Erhalt von Lebensräumen seltener Pflanzen- und Tierarten oder Artenschutzmassnahmen.

2. Pro Laufmeter Moorzaun zum Schutz von Hochmooren wird ein jährlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1.50 entrichtet.

← Art. 15 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen Zweck Art. 19 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →