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786.111 CH-OW

Art. 15 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze

Pflegebeiträge
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Art. 15 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze

1. Der Pflegebeitrag je sachgerecht ausgeführtem Pflegeeingriff beträgt Fr. 50.- pro Are Hecke, Feld- oder Ufergehölz inkl. Krautsaum.

2. Der Krautsaum darf nur extensiv bewirtschaftet und maximal jedes zweite Jahr gemäht werden.

3. Der Pflegebeitrag wird nicht ausgerichtet, wenn für die beantragte Fläche Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung ausgerichtet werden.

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