786.111
CH-OW
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze
Pflegebeiträge
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze
1. Der Pflegebeitrag je sachgerecht ausgeführtem Pflegeeingriff beträgt Fr. 50.- pro Are Hecke, Feld- oder Ufergehölz inkl. Krautsaum.
2. Der Krautsaum darf nur extensiv bewirtschaftet und maximal jedes zweite Jahr gemäht werden.
3. Der Pflegebeitrag wird nicht ausgerichtet, wenn für die beantragte Fläche Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung ausgerichtet werden.