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CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Pflegebeiträge für hochstämmige Obstbäume und landschaftsprägende einheimische Einzelbäume
Pflegebeiträge
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Pflegebeiträge für hochstämmige Obstbäume und landschaftsprägende einheimische Einzelbäume
1. Pro Baum werden Fr. 150.- nach dem 5., 10. und 15. Standjahr ausgerichtet, sofern die Obstbäume in gepflegtem Zustand sind.
2. Die Pflegebeiträge werden von Kanton und Einwohnergemeinden je hälftig getragen.
3. Neupflanzungen sind dem Amt für Wald und Landschaft innert Jahresfrist zu melden.