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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Pflegebeiträge für Magerwiesen und -weiden sowie Feuchtgebiete

Pflegebeiträge
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Pflegebeiträge für Magerwiesen und -weiden sowie Feuchtgebiete

1. Pflegebeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und Zuschlägen für

a. Mähhindernisse bei Wiesen und Mähweiden;

b. erschwerten Erntegutabtransport bei Wiesen;

c. * die Verminderung der übermässigen Verbuschung bei Weiden. Dieser Zuschlag wird in Absprache mit dem Amt für Wald und Landschaft gewährt und erfolgt einmalig.

2. Der Grundbeitrag beträgt

a. * Fr. 1 000.- pro ha bei ausschliesslicher Mähnutzung;

b. * ...

c. * Fr. 500.- bei zusätzlicher Beweidung;

d. * Fr. 100.- bei reiner Beweidung.

3. Der Zuschlag für Mähhindernisse beträgt

a. Fr. 150.- pro ha bei leichten Mäherschwernissen (5 bis 50 Hindernisse pro ha);

b. * Fr. 300.- pro ha bei mittleren Mäherschwernissen (über 50 Hindernisse pro ha oder Hanglagen zwischen 35 und 50 Prozent, noch grösstenteils mit Motormäher ausführbar);

c. * Fr. 500.- pro ha bei grossen Mäherschwernissen, insbesondere durch starke Vernässung;

d. * Fr. 700.- pro ha bei Hangneigungen über 50 Prozent, grösstenteils Handarbeit.

4. Der Zuschlag für erschwerten Erntegutabtransport beträgt

a. * Fr. 300.- pro ha, wenn das Erntegut über eine Distanz von mehr als 50 m von Hand befördert werden muss;

b. * Fr. 500.- pro ha, wenn das Erntegut in Burden oder Heuplanen gefasst und über eine Distanz von mehr als 50 m befördert werden muss;

c. * Fr. 700.- pro ha, wenn das Erntegut in Burden gefasst und über eine Distanz von mehr als 50 m mit dem Heuseil oder Schlitten befördert werden muss.

5. Der Zuschlag für die Verminderung einer übermässigen Verbuschung beträgt einmalig Fr. 200.- pro ha. Als übermässige Verbuschung gilt ein Bestand von kleinen Bäumen, Sträuchern und Adlerfarn, der zwischen 3 und 20 Prozent der Fläche bedeckt.

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