Art. 13 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Pflegebeiträge für Magerwiesen und -weiden sowie Feuchtgebiete
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Pflegebeiträge für Magerwiesen und -weiden sowie Feuchtgebiete
1. Pflegebeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und Zuschlägen für
a. Mähhindernisse bei Wiesen und Mähweiden;
b. erschwerten Erntegutabtransport bei Wiesen;
c. * die Verminderung der übermässigen Verbuschung bei Weiden. Dieser Zuschlag wird in Absprache mit dem Amt für Wald und Landschaft gewährt und erfolgt einmalig.
2. Der Grundbeitrag beträgt
a. * Fr. 1 000.- pro ha bei ausschliesslicher Mähnutzung;
b. * ...
c. * Fr. 500.- bei zusätzlicher Beweidung;
d. * Fr. 100.- bei reiner Beweidung.
3. Der Zuschlag für Mähhindernisse beträgt
a. Fr. 150.- pro ha bei leichten Mäherschwernissen (5 bis 50 Hindernisse pro ha);
b. * Fr. 300.- pro ha bei mittleren Mäherschwernissen (über 50 Hindernisse pro ha oder Hanglagen zwischen 35 und 50 Prozent, noch grösstenteils mit Motormäher ausführbar);
c. * Fr. 500.- pro ha bei grossen Mäherschwernissen, insbesondere durch starke Vernässung;
d. * Fr. 700.- pro ha bei Hangneigungen über 50 Prozent, grösstenteils Handarbeit.
4. Der Zuschlag für erschwerten Erntegutabtransport beträgt
a. * Fr. 300.- pro ha, wenn das Erntegut über eine Distanz von mehr als 50 m von Hand befördert werden muss;
b. * Fr. 500.- pro ha, wenn das Erntegut in Burden oder Heuplanen gefasst und über eine Distanz von mehr als 50 m befördert werden muss;
c. * Fr. 700.- pro ha, wenn das Erntegut in Burden gefasst und über eine Distanz von mehr als 50 m mit dem Heuseil oder Schlitten befördert werden muss.
5. Der Zuschlag für die Verminderung einer übermässigen Verbuschung beträgt einmalig Fr. 200.- pro ha. Als übermässige Verbuschung gilt ein Bestand von kleinen Bäumen, Sträuchern und Adlerfarn, der zwischen 3 und 20 Prozent der Fläche bedeckt.