786.111
CH-OW
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Grundsatz
Pflegebeiträge
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Grundsatz
1. Pflegebeiträge werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausgerichtet, wenn die Pflegearbeiten fachgerecht ausgeführt sind und entsprechend gemeldet werden.
2. Die Beurteilung der unterstützungsberechtigten Flächen und ökologischen Ausgleichselemente erfolgt jeweils auf Grund des aktuellen Pflanzenbestandes oder auf Grund der aktuellen Situation.
3. Die Höhe des Pflegebeitrages wird in einer Vereinbarung nach Art und Umfang des Aufwandes abgestuft.