786.111
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen - Grundsatz
Abgeltungsbeiträge
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen · Grundsatz
1. Abgeltungsbeiträge werden jährlich den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausbezahlt.
2. Die Höhe der Abgeltung wird nach dem Mass der Mindererträge abgestuft.
3. ...
4. Abgeltungsbeiträge werden höchstens während zehn Jahren ausbezahlt. Nach Ablauf sind sie den veränderten Verhältnissen anzupassen, oder wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, durch Pflegebeiträge zu ersetzen.
5. Flächen im Sömmerungsgebiet erhalten keine Abgeltungsbeiträge.