786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 6 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Inhalt der Inventare
Grundlagen
Art. 6 Naturschutzverordnung, NSV · Inhalt der Inventare
1. Die Inventare zeigen pro Gebiet oder Objekt zumindest auf
a. Beschreibung des schutzwürdigen Gegenstandes;
b. Grundstückbeschrieb, Parzellennummer und Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbucheintrag oder genaue Lage anhand einer topographischen Karte;
c. die Einstufung;
d. die aktuelle oder mögliche Bedrohung;
e. das Schutzziel;
f. die angestrebten Schutzmassnahmen und Verbesserungsvorschläge.