786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 5 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Inventare, Erarbeitung
Grundlagen
Art. 5 Naturschutzverordnung, NSV · Inventare, Erarbeitung
1. Der Kanton erarbeitet in Absprache mit den Einwohnergemeinden sowie den betroffenen Grundeigentümern Inventare der schutzwürdigen Gebiete, Zonen und Objekte von regionaler Bedeutung.
2. Die Einwohnergemeinden erarbeiten in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern Inventare der schutzwürdigen Gebiete, Zonen und Objekte von lokaler Bedeutung.
3. Gebiete, Zonen und Objekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, werden im kantonalen Inventar zur Information verzeichnet.
4. Die Inventare werden periodisch überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.
5. Die Inventare und allfällige Änderungen stehen bei der kantonalen Fachstelle und den Einwohnergemeinden zur Einsichtnahme offen.