786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 39 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Weitergeltung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39 Naturschutzverordnung, NSV · Weitergeltung bisherigen Rechts
1. Schutzmassnahmen nach altem Recht sind durch die zuständigen Behörden mit dieser Verordnung in Übereinstimmung zu bringen.
2. Sie behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Schutzmassnahmen.