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786.11 NSVOPNRPN CH-OW

Art. 36 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Ersatzvornahme

Strafbestimmungen und Ersatzvornahme
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Art. 36 Naturschutzverordnung, NSV · Ersatzvornahme

1. Kommt ein Pflichtiger trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nach, so lässt die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kosten durchführen. Die Ersatzvornahme ist vorgängig ihrer Durchführung rechtzeitig anzudrohen.

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