786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 35 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Wiederherstellung
Strafbestimmungen und Ersatzvornahme
Art. 35 Naturschutzverordnung, NSV · Wiederherstellung
1. Wer ein aufgrund des kantonalen Rechts geschütztes Naturschutzgebiet, Naturschutzobjekt oder Element des ökologischen Ausgleichs beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden
a. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
b. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
c. angemessenen Realersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.
2. Ist die Wiederherstellung bzw. ein angemessener Realersatz nicht möglich, so ist durch den Verursacher eine entsprechende Ersatzabgabe zuhanden des Fonds für ökologische Ersatzleistungen zu leisten.