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786.11 NSVOPNRPN CH-OW

Art. 34 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Strafen

Strafbestimmungen und Ersatzvornahme
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Art. 34 Naturschutzverordnung, NSV · Strafen

1. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar sind insbesondere

a. das Roden und Abbrennen von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie weitere Massnahmen, welche zu einer vollständigen oder teilweisen Zerstörung führen;

b. das Neuerstellen von Entwässerungsgräben in Feuchtgebieten;

c. das Zerstören von Magerwiesen und -weiden, Trockenstandorten und Streuflächen durch Materialauftrag bzw. -abtrag;

d. das Beeinträchtigen der Lebensräume von geschützten Tier- und Pflanzenarten durch Tätigkeiten und Massnahmen, welche zum Verschwinden von geschützten Arten führen können;

e. das Zerstören von Naturschutzobjekten.

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