786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 31 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Kommissionen der Einwohnergemeinden
Zuständigkeit und Verfahren
Art. 31 Naturschutzverordnung, NSV · Kommissionen der Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden sind befugt, zu ihrer Beratung eigene Kommissionen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes vorzusehen.