Art. 3 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Schutzkategorien
Art. 3 Naturschutzverordnung, NSV · Schutzkategorien
1. Landschaftsschutzgebiete umfassen besonders schöne, das gesamte Landschaftsbild prägende sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich besonders wertvolle Landschaftsteile. Sie überlagern die Nicht-Bauzonen.
2. Naturschutzzonen umfassen eng begrenzte Gebietsteile, in denen die umfassende Erhaltung von Lebensräumen (Biotopen) für schutzwürdige Tiere und Pflanzen Vorrang vor anderen Nutzungszwecken hat. Sie gelten in der Regel als Grundnutzungszonen.
3. Als Naturschutzobjekte werden ästhetisch, historisch oder naturwissenschaftlich bedeutsame Baumgruppen, Einzelbäume, Wasserfälle, Findlinge, Mineral- und Fossilienfundstellen, Dolinen, Höhlen usw. bezeichnet.
4. Eine geografisch nicht begrenzte, allgemeine Unterschutzstellung bestimmter Tier- oder Pflanzenarten fällt unter die Begriffskategorie Artenschutz.
5. Naturnahe Landschaftselemente, wie Hecken, Feldgehölze, freistehende hochstämmige Bäume, stehende und fliessende Gewässer mit ihrer Ufervegetation, Waldsäume, Magerwiesen, Trockenstandorte und Streueflächen sowie extensiv bewirtschaftete Böschungen, bilden den kleinräumigen ökologischen Ausgleich.