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786.11 NSVOPNRPN CH-OW

Art. 29 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Aufsicht und kantonale Vollzugsbehörden

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 29 Naturschutzverordnung, NSV · Aufsicht und kantonale Vollzugsbehörden

1. Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde im Natur- und Landschaftsschutz.

2. Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus anderen kantonalen Erlassen ergibt, vollzieht das Amt für Wald und Landschaft die Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes. Es ist zuständig für die Information der Öffentlichkeit.

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