786.11
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CH-OW
Art. 28 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Vollzug
Zuständigkeit und Verfahren
Art. 28 Naturschutzverordnung, NSV · Vollzug
1. Der Vollzug der Schutzbestimmungen obliegt grundsätzlich der Behörde, die den Schutz verfügt hat.
2. Baugesuche, die unter Schutz gestellte Objekte oder solche in Schutzgebieten nach dieser Verordnung betreffen, sind von der Baubewilligungsbehörde an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Beurteilung weiterzuleiten. Baubewilligungen sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zuzustellen.
3. Der Vollzug der Schutzbestimmungen über Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung obliegt den Einwohnergemeinden.
4. Der Vollzug der Schutzbestimmungen über Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte von regionaler Bedeutung und der Vollzug des ökologischen Ausgleichs obliegt dem Kanton.