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786.11 NSVOPNRPN CH-OW

Art. 23 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - c. Rückerstattung

Schutzumfang und Beiträge
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Art. 23 Naturschutzverordnung, NSV · c. Rückerstattung

1. Werden die durch den Grundeigentümer in einer Vereinbarung eingegangenen oder die ihm durch Schutzreglement oder Schutzverfügung überbundenen Verpflichtungen missachtet, so kann die für den Schutz zuständige Behörde die Rückerstattung der Beiträge innert Jahresfrist, nachdem sie vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, verfügen.

2. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt spätestens zehn Jahre nach der Handlung, welche die Rückerstattungspflicht begründet.

3. Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch anzumerken.

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